SAFS News
6. August 2020
Im neuen Fit Fabrik Plus Standort unter freiem Himmel trainieren
6. August 2020

Update: Wichtige Info für Ihr Solarium im Fitnesscenter

Das neue Solarium-Gesetz ist bereits seit dem 1. Juni 2020 in Kraft. Vereinzelt gibt es aber immer noch Unsicherheiten und offene Fragen bei den Solarium-Betreibern – nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Corona-Situation. Welche Fristen gelten ab wann und was müssen alle Solarium-Betreiber unternehmen, um ihre Geräte weiterhin betreiben zu dürfen. Wir klären auf.

Das neue Solarium-Gesetz in Kürze

Seit dem 1. Juni 2020 ist in der Schweiz das neue Solarium-Gesetz (V-NISSG) in Kraft.

Die Verordnung umfasst eine ganze Reihe an neuen Bestimmungen. Die wichtigste ist sicherlich die Umstellung auf UV-Typ 3. Das bedeutet, dass ein Solarium oder Collarium® sowohl im UV-A, als auch im UV-B, eine maximale Stärke von 0,15 Watt pro Quadratmeter aufweisen darf. Ausserdem gelten weitere Bestimmungen wie obligatorische Beschriftungen im Studio, spezielle Bestrahlungspläne und Geräteprotokolle zu jedem einzelnen Solarium oder Collarium®.

Die Verordnung schafft die Rechtsgrundlage, dass die kantonalen Behörden vor Ort in den Betrieben, die ein Solarium betreiben, kontrollieren können, ob die Betreiberinnen und Betreiber die neuen Bestimmungen einhalten.

Das neue Solarium-Gesetz betrifft alle öffentlichen und unbedienten Solarien in Sonnenstudios, Fitnesscenter, Hallenbäder, Beautystudios, Hotels, Clubs usw.

Massnahmen & Fristen

Ursprünglich wurde die Frist vom Bundesamt für Gesundheit BAG für die UV-Typ 3 Umrüstung auf den 1. Juni 2020 festgelegt. Aufgrund der Corona-Situation wurde diese Frist bis zum 1. Dezember 2020 verlängert. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ab dem 1. Juni 2020 für jedes Gerät eine entsprechende Auftragsbestätigung für die UV-Typ 3 Umrüstung vorgewiesen werden kann. Diese muss von einem autorisierten Fachbetrieb, wie der   Solarium Service AG, ausgestellt sein.

Achtung: Solarien, für die keine Auftragsbestätigung vorliegt und welche die Anforderungen an die V-NISSG nicht erfüllen, müssen seit dem 1. Juni 2020 ausser Betrieb genommen werden.

Ebenso müssen seit dem 1. Juni die neuen Bestrahlungspläne und Informationsplakate im Einsatz sein. In der Regel können alle Solarien umgerüstet werden. Geräte, die älter sind als zehn Jahre, müssen allerdings vor der Umrüstung gemäss Herstellerangaben technisch und mechanisch geprüft werden, inklusive Isolations- und Fehlerstrom-Messung.

Erfolgreich in die Zukunft

Im engen Austausch mit dem Bundesamt für Gesundheit BAG haben wir entsprechende Massnahmenpakete erstellt, um die Umrüstung auf die neue Gesetzgebung für Solariumbetreiber so einfach und günstig wie möglich zu gestalten. Zum Beispiel mit der Umrüstung vom Solarium zum Collarium®. Mehr dazu unter collarium.ch

Gut zu wissen: Die entsprechenden Bestrahlungspläne, Beschriftungen und Zertifikate nach der neuen Verordnung stellen wir unseren Kunden kostenlos zur Verfügung.

Kontakt für die Umrüstung:

Solarium Service AG

Hasentalstrasse 16, 8934 Knonau

Tel. +41 44 722 59 00

www.solarium-service.ch

www.collarium.ch