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Das neue Solarium-Gesetz betrifft auch Sie als Centerbetreiber

Der Bundesrat hat Ende Februar 2019 die V-NISSG verabschiedet (Verordnung, die das neue Solariumgesetz beinhaltet). Die Verordnung und das Gesetz sind seit 1. Juni 2019 in Kraft. Die V-NISSG schafft die Rechtsgrundlage, dass kantonale Vollzugsorgane künftig vor Ort in den Betrieben kontrollieren können, ob die Betreiber die neu festgelegte Solariennorm einhalten.

Nebst Fitnesscentern, gelten Schwimmbäder und Hotels mit Solarien als Selbstbedienungs-Solarium und sind ebenfalls von der V-NISSG betroffen. Es gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der V-NISSG.

Was ist zu tun?

Die Betreiberin oder der Betreiber von Selbstbedienungssolarien darf nur Solarien des UV-Typs 3 zur Verfügung stellen. Aufgrund dieser Verordnung ergeben sich drei Varianten:

  • Umrüstung der Geräte
  • Neugeräte
  • Stilllegung der Geräte

Bei der Umrüstung der Geräte ist zu beachten, dass jedes Gerät ein entsprechendes Zertifikat benötigt und auf Typ 3 Röhren umgerüstet werden muss (Achtung: Nicht zu verwechseln mit EU-Röhren 0,3 W/m2).

Keine Nutzung für Minderjährige

Um Personen unter 18 Jahren von der Solariennutzung abzuhalten, ist eine Alterskontrolle der Nutzerinnen und Nutzer nötig. Bei unbedienten Solarien ist zu diesem Zweck eine technische Lösung erforderlich. Damit für diese Umrüstung genügend Zeit zur Verfügung steht, sieht die V-NISSG eine verlängerte Übergangsfrist vor. Solarien müssen demzufolge bis spätestens zum 1. Januar 2022 so eingerichtet und betrieben werden, dass sie von Personen unter 18 Jahren nicht genutzt werden können.

Bestrahlungsplan & Informationspflicht

Die Betreiber müssen den Nutzern einen Bestrahlungsplan abgeben. Sie müssen Solarien so einrichten, dass diese gemäss den Vorgaben des Bestrahlungsplans eingestellt und betrieben werden können. Des Weiteren müssen die Geräte gesetzeskonform gekennzeichnet werden und die Nutzer mittels Plakaten über Risiken aufgeklärt werden.

Zusammenfassung

  • Frist läuft für die Umrüstung bis Juni 2020
  • Geräte müssen zertifiziert werden
  • Ein Bestrahlungsplan für die Kunden gehört dazu, muss am Gerät gut sichtbar ange¬bracht sein
  • Handzettel zur Selbstverantwortung und Selbsteinschätzung muss zur Mitnahme ausliegen
  • Schutzbrille muss vorhanden sein
  • Verbot für unter 18-Jährige wird erst ab 1/2022 in Deutschweizer Kantonen erwartet

Deutsche Krebshilfe fordert Solariumverbot – und die Schweiz?

In Deutschland verlangt die Krebshilfe ein generelles Verbot von Solarien. Die Forderung entfacht nun auch in der Schweiz wieder die Diskussion um ein Verbot.

Gemäss Experten ist ein generelles Verbot nicht sinnvoll. Es ist ja immer dieselbe Frage: «Wie viel und wie oft?» Im Gegensatz zur Natursonne werde bei Solarien sehr kontrolliert besonnt. Zudem: Heute sei der Besuch im Solarium – im Gegensatz zu den 1990er-Jahren – nicht nur ein Mittel um sich zu bräunen, sondern auch um beispielsweise einen Vitamin-D-Mangel zu beheben.

Experten, Hersteller und der Solarienverband Photomed erachten es als sehr unwahrscheinlich, dass in Deutschland und in der Schweiz ein solches Gesetz auch nur den Hauch einer Chance hätte.