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Coronakrise: Muss ich als Fitnesscenter in der Schweiz die Miete noch bezahlen?

Schulden Sie weiterhin den Mietzins, wenn Sie Ihr Fitnesscenter nicht öffnen dürfen? Juristen sind sich uneinig. Deshalb gilt: Mieter sollten unbedingt mit dem Vermieter das Gespräch suchen. 

Alle Fitnesscenter sind geschlossen. Die vom Bundesrat angeordnete Schliessung läuft vorerst bis zum 19. April, doch eine Verlängerung würde nicht überraschen. Als Fitnessunternehmer fragen sich nun: Was ist mit der Miete? Schulde ich den Mietzins, auch wenn ich die Räumlichkeiten gar nicht benützen darf? Habe ich Anrecht auf eine Mietzinsreduktion? Und falls sich herausstellt, dass ich weiterhin zahlen muss: Kann ich beim Vermieter auf Kulanz hoffen? Oder gibt es sogar die Möglichkeit, dass der Staat für meine Miete aufkommt?

Zunächst zum letzten Punkt: Staatliche Unterstützung speziell für Mietzinszahlungen gibt es nicht, zumindest im Moment. Der Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenterverband SFGV hat dem Bundesrat diesbezüglich einen Brief geschrieben, Erfolgsaussichten eher gering.

Ob nun aber die Miete weiterhin geschuldet ist, ist leider unklar, da Präzedenzfälle fehlen. Sicher ist, dass ein Einbruch beim Geschäftsgang, zu den Betreiberrisiken zählt, die grundsätzlich vom Mieter zu tragen. Aber nun ist die Situation eine andere, da Sie als Fitnesscenterbetreiber gar nicht öffnen dürfen. Und in diesem Fall stellt sich nun die Frage, ob die betroffenen Lokalitäten aufgrund der behördlichen Anweisung einen sogenannten Mangel aufweisen und deshalb vorübergehend der Mietzins auf null reduziert werden muss, wenn darin die vorgesehene Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich ist.

Der Verband der Geschäftsmieter, stellt sich auf den Standpunkt, dass wegen der verordneten Schliessung ein Mangel im Sinne des Mietrechts vorliege und der Mieter einen Anspruch auf Mietzinsreduktion hat und bei einer verordneten Schliessung beträgt der Reduktionsanspruch sogar 100%. Vom Hauseigentümer Verband hört man genau das Gegenteil. Dort ist man der Meinung, dass die Miete weiterhin geschuldet ist.

Da der Mietzins in im Voraus fällig ist, rät die FITNESS TRIBUNE schnellstmöglich mit dem Vermieter das Gespräch zu suchen. So könnte man etwa vereinbaren, die Miete zu reduzieren oder sogar für April ausfallen zu lassen. Damit wäre die bis anhin verordnete Schliessungszeit von einem Monat (17. März bis 19. April) teilweise rückwirkend abgedeckt. Sollte die Schliessung noch länger anhalten, müsste man über die Folgemonate verhandeln, sobald dies bekannt ist.

Nicht ratsam ist es, die Miete ohne vorgängiges Gespräch mit dem Vermieter nicht zu zahlen. Mieter und Vermieter sitzen also weitgehend im selben Boot. Dies macht die Frage nach der geltenden rechtlichen Situation zwar nicht überflüssig, aber es entschärft sie doch deutlich. Der Schaden für alle kann am ehesten in Grenzen gehalten werden, wenn Mieter und Vermieter die Situation gemeinsam regeln und jeder einen Teil der finanziellen Last trägt. Es kann auch sein, dass der Vermieter für sein Entgegenkommen eine Gegenleistung verlangt. Eine Mietzinsreduktion könnte sich beispielsweise mit einer vorzeitigen Vertragsverlängerung «erkaufen» lassen.

 Wichtig: Sollten Sie mit dem Vermieter keine Lösung finden, dann zahlen Sie wenn möglich die ganze Miete. Machen Sie dem Vermieter aber einen eingeschriebenen Brief, wo Sie darauf hinweisen, dass Sie der Meinung sind, dass Sie auf der Grund der Schliessung keine Miete bezahlen müssten, Sie es aber nur unter Vorbehalt und zur Vermeidung einer Zahlungsverzugskündigung trotzdem tun und Sie ausdrücklich eine Rückforderung vorbehalten.